Bundesstraßen-Mautbefreiung für den BOS-Bereich

Ab 1. Juli 2018 wurden alle Bundesstraßen in Deutschland für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen ZGG bemautet. Die bestehende Maut für 13.000 km Autobahn wird um 40.000 km Bundesstraße ausgeweitet.

Mautbefreiung
Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig. Hierbei handelt es sich einerseits um Fahrzeuge, die nicht unter die Definitionskriterien des mautpflichtigen Fahrzeugs fallen und andererseits um Fahrzeuge, für welche der Gesetzgeber spezielle Ausnahmetatbestände geschaffen hat. Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist oder nicht, ergibt sich in allen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz.
Eine Feststellung auf Antrag durch das Bundesamt für Güterverkehr oder Toll Collect ist nicht erforderlich.

Fahrzeuge, die nicht unter die gesetzliche Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs fallen (nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG))

Dies sind Fahrzeuge, die
a) weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen)
b) noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)).
Eine Mautfreiheit ergibt sich nur, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Andernfalls ist eine Registrierung als nicht mautpflichtiges Fahrzeug ausgeschlossen.
Beispiele für nicht mautpflichtige Fahrzeuge

• Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge
• Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes
• Fahrzeuge im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst
• Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nur zur Verrichtung von Arbeiten und nicht für Gütertransporte im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr eingesetzt werden

Ref. Ausbildung LVF Sachsen – Müller Udo

Zum Download der Mitteilung durch den LFV Sachsen, FB Einsatz/Ausbilung:
Mautbefreiung für Feuerwehren auf Bundesstraßen